Brustchirurgie

Glossar

Kostenbeteiligung nach § 52 SGB V

Paragraf 52 Absatz 2 SGB V erlaubt gesetzlichen Krankenkassen, Versicherte an den Kosten einer Behandlung angemessen zu beteiligen, wenn sich diese Behandlung als Folge eines medizinisch nicht angezeigten, also rein ästhetischen Eingriffs wie einer Piercing- oder Schönheitsoperation im Nachhinein als notwendig erweist.

Begriff
Kostenbeteiligung nach § 52 SGB V
Stand
11. September 2026

Was dahinter steckt

Für die Brustchirurgie ist die Vorschrift relevant, wenn nach einer rein ästhetisch begründeten Brustvergrößerung eine Komplikation wie eine Implantatruptur oder eine ausgeprägte Kapselfibrose eine weitere Behandlung nötig macht: Die Kasse kann die Versicherte dann an den entstehenden Kosten beteiligen.

Bei einer medizinisch indizierten Operation, etwa einer Reduktionsplastik wegen dokumentierter Rückenbeschwerden oder einer Rekonstruktion nach Mammakarzinom, greift diese Kostenbeteiligung nicht, weil der ursprüngliche Eingriff selbst medizinisch angezeigt war.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. Sozialgesetzbuch Fünftes Buch, § 52 Absatz 2: Kostenbeteiligung nach einer medizinisch nicht angezeigten ästhetischen Operation, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de),

Einsatz von Sprachmodellen

Gliederung und Textentwurf der Seitentexte wie Einleitungen und Kategorietexte entstehen mit Unterstützung eines Sprachmodells. Adress- und Kontaktdaten werden nicht generiert, sondern unverändert aus OpenStreetMap und den Facharztregistern übernommen.

Korrekturweg

Fehler und Löschwünsche nehmen wir über das Kontaktformular entgegen. Wir prüfen die Meldung, korrigieren belegte Fehler und vermerken den neuen Stand auf der betroffenen Seite.

Stand dieser Angaben: 11. September 2026.