Warum Sie bis zur Narkose absagen können
Eine Absage berührt zwei Ebenen, und bei beiden haben Sie das letzte Wort. Die erste ist Ihre Einwilligung in den Eingriff. Sie können sie jederzeit, ohne Angabe von Gründen und ohne bestimmte Form zurückziehen, auch noch am Morgen der Operation. Ohne Einwilligung darf die Ärztin nicht operieren, ganz gleich, was Sie vorher unterschrieben haben. Die zweite Ebene ist Ihr Behandlungsvertrag, der Ihre Zahlungspflicht regelt. Auch eine rein ästhetische Operation ist ein solcher Vertrag, wie der Artikel zu Ihren Patientenrechten bei der Brust-OP zeigt.
Ihren Behandlungsvertrag können Sie fristlos kündigen, weil ärztliche Leistungen ein besonderes Vertrauen voraussetzen. Der Bundesgerichtshof hat das 2022 bekräftigt: Sie können sich auch zur Unzeit ohne Angabe von Gründen vom Vertrag lösen, ohne darüber hinausgehende Folgen befürchten zu müssen. Mit der Kündigung endet der Vertrag für die Zukunft, und ein verpasster Termin kann danach nicht mehr berechnet werden. Ein Widerrufsrecht von 14 Tagen wie bei einem Online-Kauf gibt es dagegen nicht, auch wenn Sie die Operation online oder am Telefon gebucht haben. Das Gesetz nimmt Behandlungsverträge davon ausdrücklich aus.
| Ihre Erklärung | Wirkung | Was Sie zahlen |
|---|---|---|
| Widerruf der Einwilligung | die Operation darf nicht stattfinden | für den Widerruf selbst nichts; die Kosten regelt der Vertrag |
| Kündigung des Behandlungsvertrags | der Vertrag endet sofort für die Zukunft | nur schon erbrachte Leistungen; eine Anzahlung für Späteres kommt zurück |
| Verschiebung im Einvernehmen mit der Praxis | der Vertrag läuft mit neuem Termin weiter | kein Ausfallhonorar |
| Einseitige kurzfristige Terminabsage bei fortbestehendem Vertrag | ein Ausfallhonorar wird möglich, wenn der Termin fest vereinbart war | unter Umständen ein vereinbartes Ausfallhonorar, abzüglich dessen, was die Praxis erspart oder anderweitig verdient |
| Widerruf wie bei einem Online-Kauf | gilt für Behandlungsverträge nicht | nicht anwendbar; stattdessen gilt die fristlose Kündigung |
Was die Praxis nach einer Absage verlangen darf
Kündigen Sie den Vertrag, darf die Praxis den Teil des Honorars verlangen, der ihren bisherigen Leistungen entspricht. Das sind bei einer Brustoperation vor allem das Beratungsgespräch, Untersuchungen und gegebenenfalls Bildgebung. Die Praxis rechnet das nach der GOÄ ab, der Gebührenordnung für Ärzte, mit Ziffer, Steigerungssatz, dem Faktor für eine aufwendigere Behandlung, und Betrag für jede Leistung. Für die Operation selbst, die nicht mehr stattfindet, schuldet die Praxis kein Honorar. Haben Sie im Voraus gezahlt, muss die Praxis den Teil zurückerstatten, der auf noch nicht erbrachte Leistungen entfällt.
Anders liegt es, wenn Sie nur einen Termin absagen und den Vertrag fortsetzen wollen. Der Bundesgerichtshof hat im selben Urteil entschieden, dass die Absage eines einzelnen Termins bei einem fortbestehenden Behandlungsverhältnis keine Kündigung ist. Dann kann die Praxis die vereinbarte Vergütung verlangen, wenn Sie einen fest vereinbarten Termin nicht wahrgenommen haben. Sie muss sich aber anrechnen lassen, was sie erspart oder durch eine andere Patientin verdient. Nach der Verbraucherzentrale entsteht ein Verdienstausfall erst, wenn die Praxis in der Zeit niemand anderen behandeln konnte; wird ein Termin einvernehmlich verschoben, fällt nach einem Gerichtsurteil gar kein Ausfallhonorar an.
- Die Praxis darf das Beratungsgespräch und durchgeführte Untersuchungen nach der GOÄ berechnen, mit Ziffer, Steigerungssatz und Betrag für jede Leistung.
- Die Praxis darf kein Honorar für die abgesagte Operation verlangen, wenn Sie den Vertrag gekündigt haben; nach der Kündigung kann kein verpasster Termin mehr berechnet werden.
- Die Praxis muss eine Anzahlung zurückzahlen, soweit sie auf Leistungen entfällt, die nicht mehr erbracht werden.
- Eine Ausfallpauschale in den Vertragsbedingungen darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Sie muss Ihnen außerdem den Nachweis erlauben, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
- Für den Fall Ihrer Kündigung darf die Praxis keine unangemessen hohe Vergütung für erbrachte Leistungen und keinen unangemessen hohen Aufwendungsersatz verlangen.
Wann eine Stornogebühr unwirksam ist
Viele Kliniken regeln die Absage in einer Stornostaffel, die mit näherrückendem Termin steigt. Das Amtsgericht München hat eine solche Staffel 2016 verworfen. Eine Patientin hatte in einer Schönheitsklinik eine Magenballonbehandlung für 2.490 Euro gebucht und zwei Tage vor dem Termin abgesagt. Die Bedingungen der Klinik sahen eine Staffel vor: 40 Prozent bei einer Absage weniger als 14 Tage vorher, 60 Prozent innerhalb von 7 Tagen. Ab 48 Stunden vor dem Termin waren es 100 Prozent, dazu 60 Euro Verwaltungsgebühr. Insgesamt verlangte die Klinik 1.494 Euro. Das Gericht hielt die Klauseln für unwirksam, weil die Gebühren den zu erwartenden Schaden überstiegen und die Patientin am Ende mehr zahlen sollte als bei Durchführung des Eingriffs. Es betonte: Sie müssen frei entscheiden können, ob Sie einen Eingriff an Ihrem Körper zulassen. Das Urteil ist rechtskräftig.
Ein Urteil eines Amtsgerichts bindet andere Gerichte nicht, es zeigt aber, wie die Regeln über Vertragsbedingungen auf Schönheitsoperationen angewendet werden. Ein jederzeitiges Rücktrittsrecht mit einer angemessenen Entschädigung der Praxis war im Gesetzgebungsverfahren einmal vorgeschlagen worden; der Vorschlag wurde nicht Gesetz. Es bleibt bei den allgemeinen Kündigungsregeln und der Kontrolle der Vertragsbedingungen.
Verlangt eine Praxis nach einer Absage Geld und zahlen Sie nicht, muss sie klagen. Seit dem 1. Januar 2026 ist dafür unabhängig vom Betrag das Landgericht zuständig, und dazu zählen auch Vergütungsansprüche einer Praxis und Ansprüche auf Einsicht in Krankenunterlagen. Vor dem Landgericht müssen sich beide Seiten anwaltlich vertreten lassen. Eine Forderung über einige hundert Euro gerichtlich durchzusetzen, ist für eine Praxis damit aufwendiger geworden.
In 5 Schritten richtig absagen
Die wichtigste Frage stellen Sie sich vor dem Anruf: Wollen Sie die Operation gar nicht mehr oder nur später? Davon hängt ab, ob Sie kündigen oder einen Termin verschieben, und damit, was Sie zahlen.
- Entscheiden Sie, ob Sie die Operation ganz absagen oder verschieben. Wollen Sie sie nicht mehr, erklären Sie ausdrücklich, dass Sie Ihre Einwilligung widerrufen und den Behandlungsvertrag kündigen. Eine bloße Terminabsage lässt den Vertrag bestehen.
- Sagen Sie so früh wie möglich ab. Je mehr Zeit die Praxis hat, den Termin anders zu vergeben, desto geringer ist jeder denkbare Schaden.
- Bestätigen Sie eine telefonische Absage schriftlich, per E-Mail oder Brief, mit Datum und Uhrzeit. Heben Sie die Sendebestätigung auf.
- Fordern Sie eine Anzahlung mit Frist zurück und verlangen Sie für schon erbrachte Leistungen eine Rechnung nach der GOÄ, die jede Leistung mit Ziffer, Steigerungssatz und Betrag ausweist.
- Prüfen Sie eine Stornorechnung an den Grenzen, die das Gesetz für Vertragsstrafen setzt, und am Urteil des Amtsgerichts München. Im Zweifel helfen die Verbraucherzentrale und die Unabhängige Patientenberatung Deutschland kostenfrei weiter.
Haben Sie der Praxis erklärt, dass Sie die Operation nicht mehr wollen und den Behandlungsvertrag kündigen?
Hat die Praxis vor der Kündigung schon Leistungen erbracht, etwa Beratung, Untersuchungen oder Bildgebung?
Sie zahlen den Teil der Vergütung, der diesen Leistungen entspricht, abgerechnet nach der GOÄ. Ein Honorar für die Operation und ein Ausfallhonorar schulden Sie nicht; eine Anzahlung für die Operation muss die Praxis zurückzahlen.
Sie schulden nichts. Eine Anzahlung muss die Praxis vollständig zurückzahlen.
Haben Sie einen fest vereinbarten Termin kurzfristig abgesagt, ohne dass die Praxis zugestimmt hat, und konnte sie die Zeit nicht anders nutzen?
Dann kann ein Ausfallhonorar fällig werden, wenn es wirksam vereinbart war. Die Praxis muss sich anrechnen lassen, was sie erspart oder anderweitig verdient hat, und eine Pauschale darf den typischen Schaden nicht übersteigen.
Ein Ausfallhonorar fällt nicht an. Bei einer einvernehmlichen Verschiebung liegt kein verpasster Termin vor, und ein Verdienstausfall entsteht nicht, wenn die Praxis den Termin anders vergeben konnte.
Warum das Gesetz Ihnen die Absage leicht macht
Das weite Recht zur Absage folgt aus Ihrem Recht auf körperliche Unversehrtheit. Ein Eingriff in Ihren Körper ist nur mit Einwilligung erlaubt, und eine Einwilligung, die sich nicht zurücknehmen ließe, wäre keine freie Entscheidung mehr. Das Amtsgericht München hat deshalb betont, dass auf eine Patientin kein wirtschaftlicher Druck ausgeübt werden darf, sich behandeln zu lassen. Bei einer ästhetischen Operation wiegt das besonders schwer, weil ein Verzicht auf den Eingriff gesundheitlich nichts kostet.
Die Praxis steht trotzdem nicht schutzlos da. Sie reserviert für eine Brustoperation einen OP-Saal, eine Narkoseärztin und Pflegepersonal für mehrere Stunden. Für Leistungen, die sie schon erbracht hat, erhält sie ihr Honorar. Für einen fest vereinbarten Termin, den Sie ohne Kündigung einfach verfallen lassen, kann sie ein Ausfallhonorar verlangen, wenn sie den Ausfall nicht auffangen konnte. Und sie darf ihren Schaden in den Vertragsbedingungen pauschalieren, solange die Pauschale realistisch bleibt und Ihnen den Gegenbeweis lässt. Das Gesetz schützt also den tatsächlichen Aufwand der Praxis, nicht den Umsatz einer nicht mehr gewollten Operation.
Häufige Fragen
Kann ich eine Brust-OP absagen, obwohl ich die Einwilligung schon unterschrieben habe?
Ja, Sie können eine Brust-OP trotz unterschriebener Einwilligung absagen. Die Einwilligung dürfen Sie jederzeit, ohne Angabe von Gründen und formlos zurückziehen, bis unmittelbar vor der Operation. Den Behandlungsvertrag kündigen Sie fristlos; zahlen müssen Sie dann nur Leistungen, die die Praxis schon erbracht hat.
Muss ich eine Stornogebühr zahlen, wenn ich meine Schönheits-OP kurzfristig absage?
Eine Stornogebühr müssen Sie nur zahlen, wenn sie wirksam vereinbart ist und den typischen Schaden der Praxis nicht übersteigt. Eine Pauschale muss realistisch sein und Ihnen den Nachweis eines geringeren Schadens erlauben. Das Amtsgericht München hat 2016 eine Staffel mit 60 Prozent bei einer Absage zwei Tage vorher für unwirksam erklärt.
Bekomme ich die Anzahlung für eine abgesagte Brust-OP zurück?
Ja, die Anzahlung muss die Praxis zurückzahlen, soweit sie auf Leistungen entfällt, die nach Ihrer Kündigung nicht mehr erbracht werden. Behalten darf sie nur das Honorar für schon erbrachte Leistungen wie Beratung und Untersuchungen, die sie nach der GOÄ mit Ziffer, Steigerungssatz und Betrag abrechnen muss.
Gibt es für eine online gebuchte Schönheits-OP ein 14-tägiges Widerrufsrecht?
Nein, dafür gibt es kein 14-tägiges Widerrufsrecht wie bei einem Online-Kauf. Das Gesetz nimmt Behandlungsverträge von diesen Verbraucherregeln ausdrücklich aus, und eine Schönheitsoperation ist ein solcher Vertrag. Sie können den Vertrag aber jederzeit fristlos kündigen.
Was ist der Unterschied zwischen Absagen und Verschieben eines OP-Termins?
Wer einen OP-Termin absagt, weil er die Operation nicht mehr will, kündigt den Behandlungsvertrag. Danach kann kein verpasster Termin und damit kein Ausfallhonorar mehr entstehen, das hat der Bundesgerichtshof 2022 bestätigt. Wer nur verschiebt, hält den Vertrag aufrecht. Geschieht das einvernehmlich, schulden Sie kein Ausfallhonorar; bei einer einseitigen kurzfristigen Absage kann eine vereinbarte Ausfallvergütung fällig werden.
Vor welchem Gericht muss eine Praxis klagen, wenn sie nach einer abgesagten Brust-OP Geld verlangt?
Seit dem 1. Januar 2026 muss eine Praxis dafür vor dem Landgericht klagen, unabhängig von der Höhe der Forderung. Dazu zählen auch Vergütungsansprüche der Praxis. Vor dem Landgericht besteht für beide Seiten Anwaltspflicht.
