Brustchirurgie

Ratgeber

Wie Sie den Facharzt für Ihre Brust-OP prüfen

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Sie prüfen den Facharzttitel online in einer öffentlichen Arztsuche und vergleichen ihn mit der Bezeichnung auf Praxisschild und Website. Geschützt ist nur der Facharzt oder die Fachärztin für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie, verliehen nach mindestens 72 Monaten Weiterbildung und einer Prüfung. Schönheitschirurg darf sich dagegen jede zugelassene Ärztin nennen.

Weiterbildung bis zum Facharzttitel
72 Monate
Bundesärztekammer, (Muster-)Weiterbildungsordnung 2018, Stand 3. Juli 2026, Stand 3. Juli 2026
Brust-Eingriffe während der Ausbildung
25 Eingriffe
Bundesärztekammer, (Muster-)Weiterbildungsordnung 2018, Abschnitt Ästhetisch-chirurgische Maßnahmen, Stand 3. Juli 2026
Fälle von Implantat-Lymphom in Deutschland
82 Fälle
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), Stand 23. Juni 2026
Ein freundlicher Beratungsraum mit zwei Stühlen für ein Vorgespräch
Das Vorgespräch findet in Ruhe statt, ohne Zeitdruck. Bild: KI generiert.

Nur ein Titel ist für Brustoperationen geschützt

Einen eigenen Facharzt für Brustchirurgie gibt es in Deutschland nicht. Wer Brüste operiert, hat stattdessen die Weiterbildung zum Facharzt oder zur Fachärztin für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie durchlaufen. Diese Weiterbildung dauert mindestens 72 Monate, dazu Zeit in der Notaufnahme und auf der Intensivstation. Verliehen wird der Titel erst nach einer Prüfung, und nur die zuständige Ärztekammer darf ihn vergeben.

Während der Ausbildung muss die angehende Fachärztin eine Mindestzahl an Eingriffen selbst durchgeführt haben. Vorgeschrieben sind 25 Operationen an der Brust, darunter Verkleinerungen, Straffungen, 5 Vergrößerungen mit Implantat und Brustaufbauten nach einer Krebserkrankung. Das ist die Untergrenze zum Zeitpunkt der Prüfung, nicht die Erfahrung einer Praxis heute. Fragen Sie deshalb zusätzlich, wie viele Eingriffe der geplanten Art die operierende Person pro Jahr macht. Eine Pflicht, diese Zahl zu nennen, gibt es nicht, aber eine Praxis, die sie nicht nennen will, hat Ihnen damit auch etwas gesagt.

Zusätzlich beobachtet das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte eine seltene Erkrankung des Lymphsystems. Sie entsteht in einzelnen Fällen an der Kapsel um ein Implantat und heißt Implantat-Lymphom oder BIA-ALCL. Deutschlandweit sind bisher 82 Fälle bestätigt. Ihre Ärztin soll dieses Risiko vor einer Implantation mit Ihnen persönlich besprechen.

Bezeichnungen, die Ihnen bei der Suche nach einer Praxis begegnen, und was sie über eine Qualifikation für Brustoperationen aussagen.
BezeichnungWer sie vergibtWas sie über Brustoperationen aussagt
Facharzt oder Fachärztin für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische ChirurgieDie Ärztekammer, nach 72 Monaten Weiterbildung und einer PrüfungBrustvergrößerung, -straffung, -verkleinerung und Wiederaufbau gehören zur Pflichtausbildung mit Mindestzahlen
Facharzt für Plastische und Ästhetische ChirurgieDieselbe Weiterbildung unter ihrem älteren Namen; manche Kammern führen ihn weiterGleicher Inhalt, nur ein älterer Titel
Fachärztin für Frauenheilkunde und GeburtshilfeDie Ärztekammer, mit Erkrankungen der Brust als Teil der AusbildungDeckt Brustkrebschirurgie und teils Wiederaufbau ab, ästhetische Eingriffe gehören nicht zur Pflichtausbildung
Zusatzbezeichnung Plastische und Ästhetische OperationenNur für Hals-Nasen-Ohren-Ärzte und Mund-Kiefer-GesichtschirurgenBetrifft die Kopf-Hals-Region, keine Brustoperationen
Schönheitschirurg, ästhetischer Chirurg, Beauty DocNiemand, jede zugelassene Ärztin darf sich so nennenNichts. Der Begriff sagt weder etwas über Weiterbildung noch über Erfahrung
Mitglied der DGPRÄC oder DGÄPCEine Fachgesellschaft nach eigener Prüfung, keine staatliche StelleBeide Gesellschaften nehmen nur Fachärztinnen des Gebiets auf; ihre Mitgliedersuche ist ein zweiter Prüfweg

So prüfen Sie den Titel in fünf Schritten

Der Titel steht auf dem Praxisschild und auf der Website, geprüft wird er aber woanders. Fragen Sie im Zweifel bei der Ärztekammer des Bundeslandes nach, in dem die Praxis liegt, wenn Sie online keinen Eintrag finden.

  1. Lesen Sie die genaue Bezeichnung auf Praxisschild oder Website. Steht dort Facharzt für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie oder die ältere Fassung Plastische und Ästhetische Chirurgie, ist die Weiterbildung belegt. Steht dort nur Schönheitschirurgie, ästhetische Medizin oder Chirurg ohne Fachgebiet, fehlt der Beleg.
  2. Suchen Sie den Namen in der öffentlichen Arztsuche der zuständigen Ärztekammer. Nur die Kammer darf den Titel verleihen, ihre Auskunft zählt, nicht ein Bewertungsportal.
  3. Prüfen Sie die Mitgliedersuche der Fachgesellschaften DGPRÄC und DGÄPC. Beide nehmen nur Fachärztinnen und Fachärzte des Gebiets auf; die Mitgliedschaft ersetzt die Kammerauskunft nicht, bestätigt sie aber.
  4. Fragen Sie nach der Zahl der Eingriffe der geplanten Art im letzten Jahr und danach, wer tatsächlich operiert. Eine Praxis mit Schwerpunkt Brust liegt weit über den Mindestzahlen der Ausbildung.
  5. Fragen Sie, ob die Praxis Ihre Implantation an das Implantateregister Deutschland meldet und Ihnen den Implantationsausweis aushändigt, eine Karte mit Hersteller, Modell und Seriennummer Ihres Implantats. Beides ist seit 2024 Pflicht; wer davon nichts weiß, arbeitet nicht nach den geltenden Regeln.

Worüber die Praxis Sie vor der OP aufklären muss

Vor jeder Brustoperation muss die Ärztin Sie mündlich aufklären, über alles, was für Ihre Entscheidung wichtig ist. Dazu gehören Art, Umfang und Ablauf des Eingriffs, zu erwartende Folgen und Risiken, Erfolgsaussichten und Alternativen, wenn mehrere Wege zu unterschiedlichen Belastungen führen. Das Gespräch führt die Ärztin selbst oder eine Person mit der nötigen Ausbildung, rechtzeitig genug, dass Sie in Ruhe entscheiden können, und in einer Sprache, die Sie verstehen. Von allem, was Sie unterschreiben, bekommen Sie eine Kopie. Ein Aufklärungsbogen darf das Gespräch vorbereiten, aber niemals ersetzen.

Bei einer Operation ohne medizinischen Grund verlangen die Gerichte mehr als bei einer notwendigen Behandlung. Je weniger ein Eingriff medizinisch geboten ist, desto ausführlicher muss die Praxis Sie über Erfolgsaussichten und mögliche Folgen informieren. Für Brustimplantate heißt das ganz konkret: Die Ärztin muss Sie über mehrere Punkte aufklären. Dazu gehören Blutung, Infektion, Narben, eine mögliche Kapselfibrose (eine Verhärtung des Gewebes um das Implantat), weitere Operationen, Asymmetrie und ein möglicherweise unbefriedigendes Ergebnis. Außerdem muss sie Ihnen sagen, dass Silikonimplantate eine begrenzte Haltbarkeit haben: Nach zehn Jahren sind regelmäßige Kontrollen nötig und mitunter ein Austausch.

  • Die Alternativen: Eigenfett statt Implantat, eine Straffung ohne Implantat, oder gar kein Eingriff. Sobald Wege mit unterschiedlichen Risiken zur Wahl stehen, muss die Praxis Sie darauf hinweisen.
  • Die begrenzte Haltbarkeit der Implantate und die Wahrscheinlichkeit weiterer Operationen; nach etwa 10 Jahren reißt im Schnitt eines von zehn Implantaten.
  • Kapselfibrose mit ihrer Häufigkeit, das seltene Implantat-Lymphom BIA-ALCL, mögliche Gefühlsstörungen der Brustwarze und Einschränkungen beim Stillen und bei der Mammographie.
  • Was das Ergebnis begrenzt: Ihr Ausgangsgewebe, Asymmetrie, der Narbenverlauf, und dass niemand ein bestimmtes Ergebnis versprechen darf.
  • Wer operiert, wer die Narkose führt und wer nachts erreichbar ist, falls nach der Entlassung eine Nachblutung auftritt.

Wie viel Bedenkzeit Sie sich nehmen sollten

Eine gesetzliche Mindestbedenkzeit zwischen Aufklärung und Unterschrift gibt es nicht. Eine Patientin kann direkt nach dem Gespräch wirksam einwilligen, wenn sie sich selbst dazu in der Lage sieht. Wer mehr Zeit braucht, muss das sagen, und die Praxis muss erkennbare Zeichen dafür beachten. Verlangt ist nur, dass die Aufklärung so rechtzeitig stattfindet, dass Ihre Entscheidung wohlüberlegt fallen kann.

Für ästhetische Eingriffe raten Kammern und Verbraucherschützer trotzdem zu einer Pause, mindestens einen Tag zwischen Gespräch und Unterschrift. Der Grund liegt im Eingriff selbst: Er ist nicht dringend, er ist nicht notwendig, und alles, was Sie nach der Unterschrift noch fragen wollen, hätten Sie vorher fragen können. Ein zweiter Termin kostet Zeit. Eine übereilte Unterschrift kostet Ihnen die Möglichkeit, das Angebot noch mit einem anderen zu vergleichen, wie im Ratgeber zum Vergleich zweier Angebote beschrieben.

Reif für die Unterschrift: ein Weg durch das Vorgespräch

Haben Sie die Aufklärung mündlich von der operierenden Ärztin oder einer Person mit der nötigen Ausbildung erhalten, nicht nur einen Bogen zum Ankreuzen?

Ja

Liegt der Kostenvoranschlag schriftlich vor, mit Operation, Narkose, Implantaten, Klinik, Nachsorge und Umsatzsteuer als einzelnen Posten?

Ja

Wurden Alternativen, die begrenzte Haltbarkeit der Implantate, Kapselfibrose und das Implantat-Lymphom genannt, und haben Sie die Kopien der Unterlagen in der Hand?

Ja

Nehmen Sie die Unterlagen mit nach Hause. Eine Mindestbedenkzeit schreibt das Gesetz nicht vor, aber Sie dürfen sie sich nehmen. Vergleichen Sie in dieser Zeit den Kostenvoranschlag mit einem zweiten Angebot.

Nein

Fragen Sie nach, bevor Sie unterschreiben. Bei einem Eingriff ohne medizinischen Grund gilt ein besonders strenger Maßstab; fehlende Punkte machen Ihre Einwilligung angreifbar und Ihre Entscheidung unvollständig.

Nein

Ohne schriftlichen Kostenvoranschlag verletzt die Praxis das Gesetz. Verlangen Sie ihn schriftlich und lassen Sie sich nicht auf einen Betrag im Gespräch verweisen.

Nein

Ohne mündliche Aufklärung durch eine ausgebildete Person ist Ihre Einwilligung nach dem Gesetz unwirksam. Bestehen Sie auf dem Gespräch mit der Person, die tatsächlich operiert.

Was eine Praxis nicht bewerben darf

Für Werbung rund um Schönheitsoperationen gilt das Heilmittelwerbegesetz, das genau festlegt, wie für medizinische Behandlungen geworben werden darf. Für Eingriffe ohne medizinische Notwendigkeit verbietet es Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern. Eine Praxis, die auf ihrer Website oder in sozialen Medien solche Fotos zeigt, verstößt dagegen, selbst wenn die Patientin eingewilligt hat.

Weitere Grenzen kommen dazu. Verboten ist Werbung, die den Eindruck erweckt, ein Erfolg könne mit Sicherheit erwartet werden oder es träten keine schädlichen Folgen ein. Aussagen wie garantiert natürliches Ergebnis oder risikofrei sind deshalb unzulässig. Auch Dank- und Empfehlungsschreiben von Patientinnen sind verboten, wenn sie aufdringlich oder irreführend wirken, und Empfehlungen von Prominenten oder von Personen aus dem Gesundheitswesen sind grundsätzlich untersagt. Ein solcher Verstoß sagt nichts über die chirurgische Qualität, aber viel darüber, wie eine Praxis mit Regeln umgeht, die Ihrem Schutz dienen.

Was bei einer Operation im Ausland anders ist

Bei einer Operation im Ausland gilt für Vertrag, Haftung und Fristen das Recht des Behandlungslandes, nicht das deutsche Recht. Einheitliche EU-Regeln für Behandlungsverträge gibt es nicht, ein Behandlungsfehler muss mit einem Gutachten bewiesen werden, und Schlichtungsstellen fehlen im Ausland meist. Vereinbaren Sie deshalb vor der Behandlung schriftlich, dass Komplikationen abgedeckt sind, am besten nach deutschem Recht. Ohne eine solche Vereinbarung klagen Sie im Ausland, in der dortigen Sprache und nach dortigen Fristen. Was die Nachsorge nach einer Auslandsoperation für Sie in Deutschland bedeutet, lesen Sie im eigenen Ratgeber dazu.

Ihre Krankenkasse hilft nur begrenzt. Für Behandlungen in anderen EU-Staaten zahlt sie höchstens das, was dieselbe Leistung in Deutschland kosten würde, und nur, wenn die Leistung dort überhaupt eine Kassenleistung wäre. Eine ästhetische Brustoperation ist das nicht, also erstattet die Kasse nichts. Bei Komplikationen gilt für Ihre Kostenbeteiligung dieselbe Regel wie nach einer Operation in Deutschland. Die Nachsorge müssen Sie meist selbst organisieren. Oft ist eine Behandlung in Deutschland nur bei Partnerärzten der Auslandsklinik vorgesehen; eine andere deutsche Praxis behandelt Komplikationen dann als neue, selbst zu bezahlende Leistung.

Wie weit die Haftung bei einem fehlerhaften Implantat reicht, hat der PIP-Skandal gezeigt. Der französische Hersteller Poly Implant Prothèse füllte Implantate mit Industriesilikon statt mit dem zugelassenen Material; Behörden empfahlen betroffenen Frauen später die vorsorgliche Entfernung. Ein europäisches Gericht hat entschieden, dass die Haftpflichtversicherung eines Herstellers ihre Deckung auf ein einziges Land beschränken darf. Eine in Deutschland operierte Patientin ging deshalb gegen den Versicherer leer aus, obwohl ihre Ärztin ordnungsgemäß aufgeklärt hatte. Wer im Ausland operiert wird, sollte deshalb Hersteller, Modell und Seriennummer der Implantate im eigenen Implantationsausweis in der Hand haben.

Häufige Fragen

Ist Schönheitschirurg eine geschützte Berufsbezeichnung?

Nein, Schönheitschirurg ist keine geschützte Bezeichnung. Jede approbierte Ärztin und jeder approbierte Arzt darf sich so nennen, unabhängig von einer chirurgischen Weiterbildung. Geschützt ist nur die Facharztbezeichnung für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie, die eine Ärztekammer nach mindestens 72 Monaten Weiterbildung und einer Prüfung verleiht.

Wie prüfe ich, ob eine Ärztin Fachärztin für Plastische Chirurgie ist?

Sie prüfen den Titel in der öffentlichen Arztsuche der Ärztekammer, in deren Bezirk die Praxis liegt, denn nur die Kammer verleiht die Bezeichnung. Zusätzlich führen die Fachgesellschaften DGPRÄC und DGÄPC eigene Mitgliedersuchen, die nur Fachärztinnen und Fachärzte des Gebiets aufnehmen. Ein Bewertungsportal oder die Praxiswebsite allein belegt den Titel nicht.

Muss ich vor einer Brustvergrößerung eine Bedenkzeit einhalten?

Nein, eine gesetzliche Mindestbedenkzeit vor einer Brustvergrößerung gibt es nicht. Sie dürfen direkt nach dem Aufklärungsgespräch wirksam einwilligen, wenn Sie sich zu einer wohlüberlegten Entscheidung in der Lage sehen. Verbraucherschützer und Kammern empfehlen trotzdem mindestens einen Tag Abstand, weil der Eingriff nicht dringend ist.

Darf eine Praxis mit Vorher-Nachher-Bildern für eine Brustvergrößerung werben?

Nein, für Eingriffe ohne medizinische Notwendigkeit ist Werbung mit einer vergleichenden Darstellung von vorher und nachher verboten. Das gilt für Website, Broschüre und soziale Medien gleichermaßen, auch dann, wenn die abgebildete Patientin zugestimmt hat. Im Aufklärungsgespräch darf die Ärztin Ihnen dagegen erklären, welches Ergebnis bei Ihrem Gewebe erreichbar ist.

Worüber muss mich die Ärztin vor einer Brustvergrößerung aufklären?

Vor einer Brustvergrößerung muss die Ärztin Sie mündlich über Art, Umfang, Risiken, Erfolgsaussichten und Alternativen aufklären. Dazu gehören die begrenzte Haltbarkeit von Silikonimplantaten mit Kontrollen und möglichem Austausch nach zehn Jahren, Kapselfibrose, weitere Operationen, Asymmetrie und ein möglicherweise unbefriedigendes Ergebnis. Zusätzlich soll sie das Risiko des seltenen Implantat-Lymphoms BIA-ALCL ausdrücklich ansprechen.

Zahlt meine Krankenkasse, wenn nach einer Brustoperation im Ausland Komplikationen auftreten?

Eine Komplikation mit Krankheitswert behandelt Ihre Krankenkasse wie jede andere Erkrankung, sie beteiligt Sie aber angemessen an den Kosten und kann Krankengeld kürzen, genau wie nach einer Operation in Deutschland. Die Operation selbst erstattet die Kasse nicht, weil sie keine Kassenleistung ist. Für die Haftung der Auslandsklinik gilt das Recht des Behandlungslandes.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. (Muster-)Weiterbildungsordnung 2018 in der Fassung vom 3. Juli 2026, Facharzt/Fachärztin für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie (Seite 78 ff.) und Zusatz-Weiterbildung Plastische und Ästhetische Operationen, Bundesärztekammer,
  2. Informationen der Ärztekammer Nordrhein zur Schönheitschirurgie, Stand 16. Oktober 2019, Ärztekammer Nordrhein,
  3. § 630e BGB, Aufklärungspflichten, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  4. § 630c BGB, Mitwirkung der Vertragsparteien; Informationspflichten, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  5. § 1 und § 11 Heilmittelwerbegesetz, Anwendungsbereich und Werbeverbote außerhalb der Fachkreise (§ 11 Absatz 1 Satz 3: operative plastisch-chirurgische Eingriffe), Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  6. § 13 SGB V, Kostenerstattung, Absätze 4 und 5 (Leistungen in anderen EU-Staaten), Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  7. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2022, VI ZR 375/21: Keine zwingende Bedenkzeit zwischen Aufklärung und Einwilligung, Legal Tribune Online (LTO),
  8. BGH, Urteil vom 6. November 1990, VI ZR 8/90 (NJW 1991, 2349): Aufklärung bei kosmetischen Operationen, dejure.org, Rechtsprechungsnachweis,
  9. OLG Karlsruhe, Urteil vom 20. April 2016, 7 U 241/14: Aufklärungspflicht über Risiken bei Brustimplantaten (PIP), openJur,
  10. Gerichtshof der Europäischen Union, Pressemitteilung Nr. 69/20 vom 11. Juni 2020 zum Urteil C-581/18 (TÜV Rheinland LGA Products und Allianz IARD, PIP-Brustimplantate), Gerichtshof der Europäischen Union,
  11. FAQ: Schönheitsoperation im Ausland geht schief. Ihre Rechte (Stand 24. Juni 2024), Europäisches Verbraucherzentrum Deutschland,
  12. Schönheitsoperationen: Krankenkassen übernehmen nur selten die Kosten (Stand 14. September 2026), Verbraucherzentrale Bundesverband,

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Stand dieser Angaben: 26. September 2026.