Brustchirurgie

Ratgeber

Wer hilft in Deutschland nach einer Brust-OP im Ausland?

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Bei einer Komplikation mit Krankheitswert behandelt Sie in Deutschland jede Notaufnahme oder der ärztliche Bereitschaftsdienst, und Ihre Krankenkasse übernimmt die Behandlung, beteiligt Sie aber an den Kosten. Die geplante Nachsorge darf eine Praxis dagegen ablehnen, außer im Notfall. Bringen Sie deshalb Operationsbericht, Implantationsausweis und Akte mit; die erste Kopie Ihrer Akte ist in der EU kostenlos.

Komplikationsanteil bei Brustvergrößerungen im Ausland
fast zwei Drittel
DGPRÄC, Pressemitteilung vom 13. September 2012 zur Umfrage über Komplikationen bei Auslands-Operationen, Stand 13. September 2012
Kosten der ersten Aktenkopie
0 Euro
EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2023, C-307/22, Pressemitteilung Nr. 161/23, Stand 26. Oktober 2023
Partnerzentren für kostenlose Beratung
29 Partnerzentren
Europäisches Verbraucherzentrum Deutschland, Über uns, Stand 22. September 2026
Ein Koffer steht neben einer Mappe mit medizinischen Reiseunterlagen
Unterlagen aus dem Ausland sollten vor dem Rückflug vollständig sein. Bild: KI generiert.

Wohin Sie sich im Notfall wenden

Im Notfall gilt dasselbe wie für jede andere akute Erkrankung. Bei lebensbedrohlichen Beschwerden rufen Sie den Rettungsdienst unter 112. Für alles, was nicht bis zum nächsten Tag warten kann, ist der ärztliche Bereitschaftsdienst unter 116117 zuständig, rund um die Uhr und an sieben Tagen in der Woche. Mit einem deutschen Telefonvertrag ist die Nummer kostenlos. Zeichen, die sofort in diese Richtung führen, sind eine starke einseitige Schwellung, zunehmender Schmerz, Fieber, Rötung, eine offene Naht und Atemnot.

Die Behandlung selbst ist dann eine ganz normale Krankenbehandlung, und Ihre gesetzliche Krankenkasse übernimmt sie. Sie beteiligt Sie aber angemessen an den Kosten. Und sie kann Ihnen das Krankengeld für diese Zeit ganz oder teilweise streichen, wenn die Erkrankung Folge einer medizinisch nicht notwendigen ästhetischen Operation ist. Ob die Operation in Deutschland oder im Ausland stattfand, ändert daran nichts.

Der Weg bei Beschwerden nach der Rückkehr
  1. Lebensbedrohliche Beschwerden, zuständig: Rettungsdienst über 112

    Atemnot, Kreislaufschwäche, starke Blutung oder rasch zunehmende Schwellung gehören in die Notaufnahme. Nehmen Sie alle Unterlagen der Auslandsklinik mit, auch wenn sie in einer anderen Sprache verfasst sind.

  2. Beschwerden, die nicht warten können, zuständig: ärztlicher Bereitschaftsdienst über 116117

    Der Bereitschaftsdienst hilft außerhalb der Sprechstundenzeiten bei Erkrankungen, mit denen Sie sonst in eine Praxis gehen würden. Er ist keine Adresse für Fragen zum ästhetischen Ergebnis.

  3. Kontakt zur operierenden Klinik, zuständig: die Klinik im Ausland

    Melden Sie jede Komplikation dort schriftlich, am besten per E-Mail mit Datum und Fotos der Wunde. Sie ist Ihre Vertragspartnerin, und Sie brauchen den Nachweis, dass Sie sie informiert haben.

  4. Weiterbehandlung in Deutschland, zuständig: eine Praxis oder ein Krankenhaus Ihrer Wahl

    Für eine Behandlung mit Krankheitswert rechnen Vertragsärztinnen und Krankenhäuser mit Ihrer Kasse ab. Eine reine Kontrolle des ästhetischen Ergebnisses ist keine Kassenleistung und wird nach der ärztlichen Gebührenordnung berechnet.

  5. Meldung an die Krankenkasse, zuständig: die behandelnde Einrichtung

    Gibt es Anhaltspunkte, dass die Erkrankung Folge der Auslandsoperation ist, müssen Vertragsärzte und Krankenhäuser der Kasse die nötigen Daten mitteilen und Sie darüber informieren.

Warum eine Praxis die Nachsorge ablehnen darf

Für die geplante Nachsorge gibt es keinen Anspruch gegen eine deutsche Praxis. Ärztinnen und Ärzte achten Ihr Recht, die Praxis frei zu wählen, und sind deshalb umgekehrt selbst frei, eine Behandlung abzulehnen, außer im Notfall oder wenn eine besondere Pflicht besteht. Wer eine Operation nicht durchgeführt hat, übernimmt mit der Nachsorge fremde Verantwortung, und genau das lehnen viele Praxen ab.

Eine Nachbehandlung in Deutschland ist möglich, wenn die Klinik im Ausland eine Partnerklinik oder Partnerärzte hier hat, das muss aber vertraglich festgehalten sein. Ohne eine solche Vereinbarung müssen Sie für die Nachsorge erneut ins Ausland reisen. Ihre deutsche Krankenkasse übernimmt Folgebehandlungen in der Regel nicht, wenn die erste Operation medizinisch nicht notwendig war, und solche Nachbehandlungen können sich über mehrere Wochen erstrecken.

Mit einem Implantat aus dem Ausland kommt eine zweite Ebene dazu. Fragen Sie die Praxis in Deutschland, ob sie eine Ultraschallkontrolle der Implantate anbietet. Fragen Sie außerdem, wie sie bei Verdacht auf eine Kapselfibrose vorgeht, eine Verhärtung des Gewebes um das Implantat, und wie sie den Befund dokumentiert. Nennen Sie bei jeder Mammographie und jeder Untersuchung der Brust, dass Sie Implantate tragen, mit Modell und Volumen aus dem Ausweis.

Für eine Wundinfektion oder Nachblutung zahlt am Ende Ihre Krankenkasse mit Beteiligung. Für alles Kosmetische und für die erste Aktenkopie zahlen dagegen entweder Sie selbst oder niemand.

Was nach der Rückkehr aus dem Ausland anfällt, wer dafür zuständig ist und wer es bezahlt.
AnliegenWer zuständig istWer bezahlt
Fadenzug, Verbandwechsel, DrainageDie operierende Klinik oder eine Praxis, die es übernimmt; einen Anspruch darauf gibt es nichtSie selbst nach der ärztlichen Gebührenordnung, sofern keine Krankheit vorliegt
Kontrolle des ästhetischen ErgebnissesDie operierende Klinik; in Deutschland nur, wer den Auftrag annimmtSie selbst, die Kasse zahlt keine ästhetische Kontrolle
Wundinfektion, Nachblutung, FieberJede Notaufnahme, der Bereitschaftsdienst oder eine PraxisIhre Krankenkasse als Krankenbehandlung, mit Ihrer Beteiligung an den Kosten
Implantatwechsel wegen Riss oder KapselfibroseEine Praxis oder Klinik für Plastische Chirurgie in DeutschlandBei Krankheitswert die Kasse mit Beteiligung, sonst Sie selbst
Behandlungsunterlagen und ImplantatdatenDie Klinik im Ausland als Verantwortliche für die DatenDie erste Kopie ist in der EU kostenlos
Schadensersatz und SchmerzensgeldGericht am Sitz der Klinik oder, bei ausgerichteter Werbung, an Ihrem WohnsitzSie tragen das Verfahrensrisiko; das EVZ berät kostenlos, aber nur für die EU, Island und Norwegen

Welche Unterlagen Sie vor dem Rückflug einfordern

Ohne Papiere beginnt jede Weiterbehandlung bei null. Verlangen Sie die Unterlagen deshalb vor dem Rückflug, in der Klinik, in der noch jemand für Sie zuständig ist.

  • Den Operationsbericht mit Zugang, Implantatlage und Besonderheiten des Eingriffs, dazu den Entlassbrief.
  • Den Implantationsausweis mit Hersteller, Modell, Seriennummer und Volumen. In der EU muss der Hersteller ihn mit dem Produkt liefern; außerhalb der EU gilt das Recht des Behandlungslandes.
  • Die Narkoseunterlagen und die Liste der Medikamente, die Sie erhalten haben, mit Wirkstoff und Dosis.
  • Die unterschriebenen Aufklärungs- und Einwilligungsunterlagen sowie die Rechnung mit den einzelnen Posten.
  • Namen und Kontaktdaten der operierenden Person und der Klinik, mit Anschrift und Rechtsform, nicht nur den Namen einer Vermittlungsagentur.
  • Eine Übersetzung der wichtigsten Befunde, wenn die Unterlagen nicht auf Deutsch oder Englisch verfasst sind.

Fehlen Unterlagen, haben Sie in der EU einen klaren Anspruch darauf. Ein europäisches Gericht hat entschieden, dass Sie eine erste Kopie Ihrer Patientenakte verlangen dürfen, grundsätzlich ohne Kosten und ohne den Antrag begründen zu müssen. Das Recht umfasst eine vollständige Kopie der Dokumente, wenn das zum Verständnis der Daten nötig ist, einschließlich Diagnosen, Untersuchungsergebnissen, Befunden und Angaben zu Behandlungen und Eingriffen. Verantwortlich ist die behandelnde Einrichtung, also die Klinik im Ausland.

Das deutsche Implantatregister hilft Ihnen bei einem Eingriff im Ausland nicht weiter. Erfasst werden nur Maßnahmen, die eine Gesundheitseinrichtung in Deutschland durchführt: Implantation, Wechsel und Entfernung. Lassen Sie ein im Ausland eingesetztes Implantat später in Deutschland wechseln oder entfernen, wird dieser Eingriff gemeldet, samt den Daten zur Identifikation des Implantats. Die ursprüngliche Implantation steht dort nicht, und deshalb ist der Ausweis aus dem Ausland Ihr einziger Nachweis.

Wo Sie eine Auslandsklinik verklagen können

Für den Behandlungsvertrag gilt ohne eigene Vereinbarung das Recht des Landes, in dem operiert wurde. Der besondere Schutz für Verbraucherinnen am eigenen Wohnort greift hier meist nicht, weil er nicht für Dienstleistungen gilt, die ausschließlich in einem anderen Land erbracht werden müssen. Eine Operation in Istanbul oder Prag ist genau so ein Fall. Vereinbaren lässt sich deutsches Recht trotzdem, dazu raten auch Verbraucherschützer.

Der Gerichtsstand, also das zuständige Gericht, folgt anderen Regeln als das anwendbare Recht, und das wird häufig verwechselt. Als Verbraucherin können Sie am Wohnsitz der Klinik klagen oder, unabhängig davon, an Ihrem eigenen Wohnort. Voraussetzung ist, dass die Klinik ihre Tätigkeit auf Deutschland ausgerichtet hat und der Vertrag zu dieser Tätigkeit gehört. Diese Regel gilt auch gegenüber Kliniken ohne Sitz in der EU.

Was Ausrichten bedeutet, hat ein europäisches Gericht bereits entschieden: Die Klinik muss erkennbar den Willen gezeigt haben, Geschäfte mit Kundinnen aus anderen Ländern zu machen. Anhaltspunkte dafür sind unter anderem eine internationale Ausrichtung der Werbung und Anfahrtsbeschreibungen aus anderen Ländern. Dazu zählen auch eine andere Sprache oder Währung als im eigenen Land, Telefonnummern mit internationaler Vorwahl und eine erkennbar internationale Kundschaft. Die bloße Erreichbarkeit einer Website genügt dafür nicht.

Können Sie in Deutschland klagen?

Haben Sie den Vertrag als Privatperson geschlossen, also nicht für einen Beruf oder ein Gewerbe?

Ja

Hat die Klinik ihre Tätigkeit auf Deutschland ausgerichtet, etwa mit deutschsprachiger Website, deutscher Telefonnummer, Anreise ab Deutschland oder deutschem Vermittler?

Ja

Hat die Klinik ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der EU?

Ja

Sie können am Gericht Ihres Wohnorts klagen. Ein deutsches Urteil ist in anderen EU-Ländern ohne weitere Formalitäten vollstreckbar. Anwendbar bleibt in der Sache meist trotzdem das Recht des Behandlungslandes.

Nein

Auch dann ist die Klage an Ihrem Wohnort möglich. Die Vollstreckung richtet sich aber nach dem Recht des Staates, in dem die Klinik sitzt, und das sollte eine Anwältin vor der Klage prüfen.

Nein

Dann bleibt das Gericht am Sitz der Klinik. Schlichtungsstellen fehlen dort meist, Verfahren sind teurer, und die Beweislast liegt bei Ihnen.

Nein

Dann gelten die allgemeinen Regeln ohne besonderen Verbraucherschutz. Lassen Sie den Fall vor jedem Schritt anwaltlich prüfen, weil dann auch eine Vereinbarung über das zuständige Gericht im Vertrag wirksam sein kann.

Eine Vereinbarung über das zuständige Gericht im Behandlungsvertrag bindet Sie als Verbraucherin nur eingeschränkt. Sie gilt nur, wenn sie erst nach dem Streit getroffen wird, wenn sie Ihnen zusätzliche Gerichte eröffnet, oder wenn beide Seiten beim Vertragsschluss im selben Land wohnten.

Was Ihre Krankenkasse von Ihnen wissen will

Ihre Kasse erfährt von der Auslandsoperation meist nicht von Ihnen selbst. Gibt es Anhaltspunkte, dass eine Erkrankung Folge der Auslandsoperation ist, sind Vertragsärztinnen und Krankenhäuser verpflichtet, der Kasse die nötigen Daten mitzuteilen, und Sie müssen darüber informiert werden. Die Meldung ist Pflicht, keine Entscheidung der behandelnden Praxis.

Danach entscheidet die Kasse über Ihre Beteiligung. Sie muss Sie angemessen an den Kosten der Behandlung beteiligen und das Krankengeld ganz oder teilweise streichen; eine feste Quote nennt das Gesetz nicht. Kommt ein Bescheid, prüfen Sie die Begründung und legen Sie fristgerecht Widerspruch ein, wenn die Beteiligung nicht nachvollziehbar ist. Was für Krankschreibung und Lohnfortzahlung gilt, steht im Ratgeber zur Krankschreibung nach der Brust-OP.

Die Operation selbst erstattet die Kasse nicht. Für ästhetische Eingriffe gibt es keine Kostenerstattung, und selbst bei Leistungen in anderen EU-Staaten gilt: Erstattet wird nur, was auch in Deutschland eine Kassenleistung wäre. Rechnen Sie deshalb damit, dass Sie die Operation, die Nachsorge und einen Teil der Komplikationsbehandlung selbst tragen.

So gehen Sie in sechs Schritten vor

Die Reihenfolge entscheidet, weil Fristen laufen und Beweise verschwinden. Arbeiten Sie die Schritte in dieser Folge ab, auch wenn die Beschwerden noch mild sind.

  1. Versorgen Sie die medizinische Seite zuerst. Bei Fieber, zunehmendem Schmerz oder einer offenen Naht in die Notaufnahme oder über 116117 zum Bereitschaftsdienst, unabhängig von allen Kostenfragen.
  2. Dokumentieren Sie den Verlauf. Fotos mit Datum, Temperaturwerte, Notizen zu Schmerzen und jede E-Mail an die Klinik im Ausland. Diese Unterlagen sind später Ihr Beweismaterial, weil die Beweislast bei Ihnen liegt.
  3. Melden Sie die Komplikation schriftlich an die operierende Klinik und setzen Sie eine Frist für eine Antwort. Fragen Sie ausdrücklich, welche Nachbehandlung sie übernimmt und wer sie in Deutschland durchführen soll.
  4. Fordern Sie die vollständige Behandlungsakte an. In der EU steht Ihnen die erste Kopie kostenlos zu, das hat ein europäisches Gericht 2023 bestätigt.
  5. Klären Sie die Kostenfrage mit Ihrer Krankenkasse, bevor eine größere Folgeoperation ansteht. Fragen Sie nach der Höhe Ihrer Beteiligung und lassen Sie sich die Auskunft schriftlich geben.
  6. Holen Sie Beratung ein, bevor Sie Ansprüche geltend machen. Für Kliniken in der EU, Island und Norwegen berät das Europäische Verbraucherzentrum kostenlos; für alles Weitere eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Medizinrecht.

Wer diese Schritte in dieser Reihenfolge geht, verliert nichts: nicht die Behandlung, nicht die Unterlagen und nicht die Frist. Wer mit der Kostenfrage anfängt, verliert oft Zeit an der Stelle, an der es um die Wunde geht.

Häufige Fragen

Wer behandelt mich in Deutschland, wenn nach einer Brust-OP im Ausland Komplikationen auftreten?

Eine Komplikation mit Krankheitswert behandelt in Deutschland jede Notaufnahme, der ärztliche Bereitschaftsdienst über 116117 oder eine Praxis, die den Fall annimmt; bei lebensbedrohlichen Beschwerden rufen Sie die 112. Ihre gesetzliche Krankenkasse übernimmt diese Krankenbehandlung, beteiligt Sie aber an den Kosten. Für die geplante Nachsorge gibt es dagegen keinen Anspruch: Außer im Notfall darf eine Praxis eine Behandlung ablehnen.

Zahlt die Krankenkasse die Nachsorge nach einer Brustoperation im Ausland?

Ihre Krankenkasse zahlt Folgebehandlungen in der Regel nicht, wenn die Operation medizinisch nicht notwendig war. Eine Behandlung mit Krankheitswert, etwa eine Wundinfektion, übernimmt die Kasse, muss Sie aber angemessen an den Kosten beteiligen und kann Krankengeld kürzen. Kontrollen des ästhetischen Ergebnisses und den Fadenzug zahlen Sie selbst nach der ärztlichen Gebührenordnung.

Bekomme ich meine Behandlungsakte von einer Klinik im Ausland?

In der EU haben Sie Anspruch auf eine erste Kopie Ihrer Patientenakte, grundsätzlich kostenlos und ohne Ihren Antrag begründen zu müssen. Ein europäisches Gericht hat das 2023 entschieden; der Anspruch umfasst vollständige Kopien der Dokumente, wenn das zum Verständnis nötig ist, einschließlich Diagnosen, Befunden und Angaben zu Eingriffen. Außerhalb der EU richtet sich der Anspruch nach dem Recht des Behandlungslandes.

Kann ich eine Klinik im Ausland in Deutschland verklagen?

Ja, als Verbraucherin können Sie am Gericht Ihres Wohnorts klagen, wenn die Klinik ihre Tätigkeit auf Deutschland ausgerichtet hat und der Vertrag zu dieser Tätigkeit gehört. Anhaltspunkte dafür sind unter anderem eine deutschsprachige Website, Telefonnummern mit internationaler Vorwahl und Anfahrtsbeschreibungen aus Deutschland. In der Sache wendet das Gericht meist trotzdem das Recht des Behandlungslandes an.

Welche Unterlagen brauche ich nach einer Brustoperation im Ausland?

Nehmen Sie den Operationsbericht, den Entlassbrief, den Implantationsausweis mit Hersteller, Modell und Seriennummer, die Narkoseunterlagen, die Medikamentenliste, die unterschriebenen Aufklärungsbögen und die Rechnung mit Einzelposten mit. In der EU muss der Hersteller den Implantationsausweis mit dem Produkt liefern. Ohne diese Angaben kann eine Praxis in Deutschland bei einer Sicherheitswarnung nicht prüfen, ob Ihr Modell betroffen ist.

Wird ein im Ausland eingesetztes Brustimplantat in Deutschland registriert?

Nein, das deutschlandweite Implantatregister erfasst nur Maßnahmen, die eine Gesundheitseinrichtung in Deutschland durchführt. Eine Implantation im Ausland steht dort nicht. Lassen Sie das Implantat später in Deutschland wechseln oder entfernen, wird dieser Eingriff gemeldet, samt den Daten zur Identifikation des Implantats. Bis dahin ist der Implantationsausweis aus der Auslandsklinik Ihr einziger Nachweis.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen, Artikel 6, 17, 18, 19 und 39, Amtsblatt der Europäischen Union, EUR-Lex,
  2. Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I), Artikel 4 und Artikel 6, Amtsblatt der Europäischen Union, EUR-Lex,
  3. EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2010, C-585/08 und C-144/09 (Pammer und Hotel Alpenhof), Entscheidungsformel zum Ausrichten einer Tätigkeit über eine Website, Ludwig-Maximilians-Universität München, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht (Urteilstext),
  4. EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2023, C-307/22, Pressemitteilung Nr. 161/23: Anspruch auf eine unentgeltliche erste Kopie der Patientenakte, Gerichtshof der Europäischen Union,
  5. § 52 SGB V, Leistungsbeschränkung bei Selbstverschulden, und § 294a SGB V, Mitteilung von Krankheitsursachen, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  6. Implantateregistergesetz, § 2 Nummer 4 (implantatbezogene Maßnahme) und § 16 (Meldepflichten gegenüber der Registerstelle), Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  7. (Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte in der Fassung des Beschlusses des 130. Deutschen Ärztetages vom 13. Mai 2026, § 7 Behandlungsgrundsätze und Verhaltensregeln, Bundesärztekammer,
  8. FAQ: Schönheitsoperation im Ausland geht schief. Ihre Rechte (Stand 24. Juni 2024), Europäisches Verbraucherzentrum Deutschland,
  9. Über uns: Zuständigkeit für die EU, Island und Norwegen, 29 Partnerzentren, kostenlose Beratung, Europäisches Verbraucherzentrum Deutschland,
  10. Schönheits-OP im Ausland: Wenn das Beauty-Schnäppchen teuer wird, Pressemeldung vom 20. August 2024, Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz,
  11. Umfrage zu Komplikationen bei Auslands-Operationen: DGPRÄC warnt vor mangelhafter Nachsorge, Pressemitteilung vom 13. September 2012, Deutsche Gesellschaft für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie (DGPRÄC),
  12. 116117: Der ärztliche Bereitschaftsdienst, Erreichbarkeit und Abgrenzung zur Notrufnummer 112, Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV),

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Stand dieser Angaben: 26. September 2026.