Brustchirurgie

Ratgeber

Wann Sie eine Brust-OP steuerlich absetzen können

Veröffentlicht am , zuletzt aktualisiert am

Ja, aber nur wenn die Operation eine Krankheit behandelt, also eine Funktionsstörung oder eine entstellende Abweichung. Eine rein ästhetische Brustverkleinerung oder Vergrößerung erkennt das Finanzamt nicht an, das hat ein Finanzgericht so entschieden. Absetzbar ist dann nur der Teil, der über Ihrer zumutbaren Belastung liegt, je nach Einkommen 1 bis 7 Prozent.

Zumutbare Belastung für Ehepaare ohne Kinder
6 Prozent des Einkommens, ab 51.130 Euro
§ 33 Absatz 3 EStG, Stand 22. September 2026
Nicht anerkannte Kosten in einem Gerichtsfall
rund 4.600 Euro
FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. Mai 2014, 5 K 1753/13, Stand 22. September 2026
Frist für Ihren Einspruch
1 Monat nach Bekanntgabe
§ 355 Absatz 1 AO, Stand 22. September 2026
Steuerunterlagen und ein Taschenrechner auf einem Schreibtisch
Belege für die Steuererklärung gehören sorgfältig gesammelt. Bild: KI generiert.

Wann eine Brust-OP als Krankheitskosten zählt

Das Finanzamt erkennt eine Brustoperation nur dann als außergewöhnliche Belastung an, wenn Sie sich den Kosten nicht entziehen können, weil eine Krankheit behandelt wird. Für ästhetische Operationen gilt dabei derselbe Maßstab wie bei der Krankenkasse. Krankheitswert liegt nur vor, wenn eine Körperfunktion beeinträchtigt ist oder eine Abweichung entstellend wirkt.

Ein Finanzgericht hat diesen Maßstab an einem Fall aus der Brustchirurgie durchexerziert. Eltern hatten rund 4.600 Euro für eine Straffung und Verkleinerung der Brust ihrer damals 20-jährigen Tochter als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht. Gestützt hatten sie sich auf ein Attest der Frauenärztin, das eine erhebliche Asymmetrie mit seelischer Belastung bescheinigte. Das Gericht wies die Klage ab. Vorbeugende Ausgaben beruhten auf einer freien Entscheidung und zählten zu den nicht absetzbaren Lebenshaltungskosten. Das gilt, solange kein Befund vorliegt, der schon auf den ersten Blick auffällt.

Ist Ihre Brust-OP steuerlich absetzbar

Behandelt die Operation eine Funktionsstörung oder eine entstellend wirkende Abweichung, ärztlich bestätigt?

Ja

Übersteigen Ihre nicht erstatteten Kosten Ihre zumutbare Belastung?

Ja

Der übersteigende Betrag ist absetzbar. Tragen Sie ihn in der Anlage für außergewöhnliche Belastungen ein.

Nein

Ein Abzug lohnt sich nicht, weil die Kosten unter Ihrer zumutbaren Belastung bleiben.

Nein

Die Operation gilt als frei gewählte Ausgabe und ist steuerlich nicht absetzbar, unabhängig davon, wie belastend Sie den Zustand empfinden.

Welchen Nachweis das Finanzamt verlangt

Für die meisten Krankheitskosten reicht eine Verordnung der Ärztin oder des Arztes als Nachweis. Ein vorab eingeholtes amtsärztliches Gutachten verlangt das Gesetz nur für eine abschließend aufgezählte Gruppe von Maßnahmen. Dazu zählen Kuren, Psychotherapie, die auswärtige Unterbringung eines behinderten Kindes, eine notwendige Begleitperson, bestimmte medizinische Hilfsmittel und wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden. Eine Brustoperation als anerkannte chirurgische Methode gehört zu keiner dieser Gruppen; ein vorab eingeholtes amtsärztliches Gutachten ist dafür also nicht zwingend nötig.

Wie streng die Einordnung als wissenschaftlich anerkannt geprüft wird, zeigt ein Beispiel aus einem anderen Bereich. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die operative Fettabsaugung bei einem Lipödem seit 2016 als wissenschaftlich anerkannte Behandlung gilt. Grund ist, dass die zuständige Fachleitlinie ihr eine lindernde Wirkung bescheinigt. Seither genügt dafür eine einfache ärztliche Verordnung. Das zeigt: Die Einordnung als anerkannte Methode kann sich mit der Zeit ändern, und im Zweifel zählt die aktuelle Leitlinie.

Der Fall des Finanzgerichts zeigt allerdings, dass ein fehlendes Gutachtenerfordernis Sie nicht vor einer inhaltlichen Prüfung schützt. Das Finanzamt hatte dort den Medizinischen Dienst eingeschaltet, der keinen Krankheitswert feststellte, obwohl die Frauenärztin ein gegenteiliges Attest ausgestellt hatte. Am Ende gab dessen Gutachten gegen die Klägerinnen den Ausschlag. Ein eigenes Attest ist deshalb ein Ausgangspunkt, aber keine Garantie, wenn das Finanzamt eine unabhängige Begutachtung nachfordert.

Wie die zumutbare Belastung Ihren Abzug deckelt

Liegt Krankheitswert vor, zieht das Finanzamt nicht die vollen Kosten ab, sondern nur den Teil, der Ihre zumutbare Belastung übersteigt. Die zumutbare Belastung ist ein Prozentsatz Ihres Einkommens und steigt mit dem Einkommen, sinkt aber mit jedem Kind.

Wie hoch der Satz ausfällt, hängt von Ihrem Einkommen und der Zahl Ihrer Kinder ab. Er reicht von 1 Prozent bei einem hohen Einkommen mit drei oder mehr Kindern bis zu 7 Prozent. Diesen Höchstsatz zahlen Sie bei einem Einkommen über 51.130 Euro ohne Kinder.

Ihre zumutbare Belastung in Prozent Ihres Einkommens, gestaffelt nach Einkommen und Kinderzahl. Bei gemeinsam veranlagten Ehepaaren gilt jeweils der niedrigere Satz.
Ihr EinkommenOhne Kinder, einzeln versteuertOhne Kinder, gemeinsam versteuert1 bis 2 Kinder3 und mehr Kinder
bis 15.340 Euro5 Prozent4 Prozent2 Prozent1 Prozent
über 15.340 bis 51.130 Euro6 Prozent5 Prozent3 Prozent1 Prozent
über 51.130 Euro7 Prozent6 Prozent4 Prozent2 Prozent

Ein Beispiel zeigt die Rechnung. Ein gemeinsam versteuertes Ehepaar mit einem Kind und einem Einkommen von 45.000 Euro hat eine zumutbare Belastung von 3 Prozent, also 1.350 Euro. Entstehen 3.000 Euro Eigenanteil für eine medizinisch notwendige Brustrekonstruktion, zieht das Finanzamt nur die Differenz von 1.650 Euro von der Einkommensteuer ab. Diese Beispielrechnung ersetzt keine individuelle Berechnung durch das Finanzamt oder eine Steuerberatung, sie zeigt nur den Rechenweg.

Welche Kosten bei einer notwendigen Brust-OP zählen

Zu den absetzbaren Kosten zählen die ärztliche Behandlung, notwendige Krankenhaustage und die medizinisch veranlasste Nachbehandlung, jeweils in dem Umfang, den die Krankheit erfordert. Wünschen Sie im Rahmen einer notwendigen Verkleinerung zusätzlich eine rein ästhetische Formkorrektur, die darüber hinausgeht, ist nur der Teil absetzbar, der die Krankheit behandelt. Der zusätzliche, frei gewählte Teil bleibt eine nicht absetzbare Lebenshaltungsausgabe.

Manchmal lassen sich beide Teile nicht sauber trennen, etwa weil ein einziger Schritt sowohl die Krankheit behandelt als auch das gewünschte Aussehen verbessert. Dann verlangt das Finanzamt eine plausible Aufteilung durch die behandelnde Praxis. Eine Rechnung, die nur einen Gesamtbetrag ohne Bezug zur Diagnose nennt, erschwert diesen Nachweis erheblich.

  • Absetzbar: die ärztliche Operationsgebühr, soweit sie die Krankheit behandelt, etwa den Wiederaufbau nach einer Brustentfernung.
  • Absetzbar: der medizinisch notwendige Krankenhausaufenthalt und die dazugehörige Nachbehandlung.
  • Nicht absetzbar: ein zusätzlicher, frei gewählter ästhetischer Wunsch, der über die Behandlung der Krankheit hinausgeht, etwa eine Formkorrektur ohne eigenen Befund.
  • Nicht absetzbar: bereits von der Krankenkasse, der privaten Versicherung oder der Beihilfe erstattete Beträge, denn absetzbar sind nur die Kosten, die bei Ihnen selbst verbleiben.

So tragen Sie den Abzug richtig ein

Den Abzug tragen Sie in der Anlage für außergewöhnliche Belastungen Ihrer Einkommensteuererklärung ein. Damit das Finanzamt prüfen kann, sollten Sie folgende Unterlagen bereithalten, auch wenn das Gesetz für eine Brustoperation kein vorab eingeholtes amtsärztliches Gutachten verlangt.

  1. Sammeln Sie die ärztliche Verordnung oder das Attest mit Diagnose, Schweregrad und dem Bezug zur konkreten Operation, möglichst vor dem Eingriff ausgestellt.
  2. Heben Sie die Rechnung mit einzeln ausgewiesenen Posten auf, damit sich ein medizinisch notwendiger Teil von einem rein ästhetischen Wunsch trennen lässt.
  3. Bewahren Sie den Zahlungsbeleg auf, denn das Finanzamt erkennt nur tatsächlich gezahlte, nicht erstattete Beträge an.
  4. Tragen Sie den Betrag über der zumutbaren Belastung in der Steuererklärung ein und legen Sie die Nachweise auf Verlangen vor.
  5. Bei Zweifeln an der Anerkennung können Sie vor der Operation eine verbindliche Auskunft beim Finanzamt einholen, um Klarheit über die steuerliche Behandlung zu bekommen.

Erkennt das Finanzamt den Abzug nicht an, können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids schriftlich Einspruch einlegen. Dieses Verfahren läuft nach einem anderen Gesetz als ein Streit mit der Krankenkasse.

Häufige Fragen

Kann ich die Kosten einer Brustverkleinerung von der Steuer absetzen?

Nur, wenn die Verkleinerung eine Krankheit behandelt, also eine Funktionsstörung wie Rückenschmerzen durch eine ärztlich festgestellte übermäßige Brustgröße oder eine entstellende Abweichung. Fehlt dieser Krankheitswert, erkennt das Finanzamt die Kosten nicht an, das hat ein Finanzgericht für eine Straffung und Verkleinerung so entschieden.

Brauche ich vor einer Brust-OP ein amtsärztliches Attest für das Finanzamt?

Nicht zwingend vorab. Ein vor der Behandlung ausgestelltes amtsärztliches Gutachten verlangt das Gesetz nur für Kuren, Psychotherapie und einige weitere, dort abschließend genannte Fälle. Eine Brustoperation gehört nicht dazu. Das Finanzamt kann aber nachträglich ein Gutachten des Medizinischen Dienstes einholen, um den Krankheitswert zu prüfen.

Was ist die zumutbare Belastung bei einer Brustoperation als außergewöhnliche Belastung?

Die zumutbare Belastung ist der Teil Ihrer Kosten, den Sie ohne Steuerersparnis selbst tragen. Sie liegt je nach Einkommen und Kinderzahl zwischen 1 und 7 Prozent Ihres Einkommens. Absetzbar ist nur der Betrag oberhalb dieser Grenze.

Zählt eine Brustrekonstruktion nach Brustkrebs als außergewöhnliche Belastung?

Ja. Ein Wiederaufbau nach einer Brustentfernung behandelt die Folgen einer Krebserkrankung und erfüllt damit den Krankheitsbegriff unstrittig. Ihr Eigenanteil an den Kosten ist deshalb oberhalb der zumutbaren Belastung absetzbar, sofern er nicht bereits von der Krankenkasse übernommen wurde.

Was passiert, wenn das Finanzamt meine Brust-OP nicht als außergewöhnliche Belastung anerkennt?

Sie können innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids schriftlich Einspruch einlegen. Legen Sie darin die medizinischen Nachweise vor, die den Krankheitswert belegen, und beantragen Sie, falls noch nicht geschehen, ein Gutachten des Medizinischen Dienstes.

Prüft das Finanzamt eine Brustoperation nach denselben Maßstäben wie meine Krankenkasse?

Beide Stellen nutzen denselben Krankheitsbegriff, entscheiden aber unabhängig voneinander. In einem Gerichtsfall reichte das Attest der behandelnden Frauenärztin nicht aus, weil das Gutachten des Medizinischen Dienstes zu einem gegenteiligen Ergebnis kam. Eine Ablehnung durch die Kasse ist deshalb kein automatisches Ende für den steuerlichen Abzug, und umgekehrt.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. § 33 EStG, Außergewöhnliche Belastungen, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  2. § 64 EStDV, Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  3. Schönheitsoperation nicht steuerlich absetzbar, Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. Mai 2014, 5 K 1753/13, rechtskräftig, Finanzgericht Rheinland-Pfalz,
  4. Urteil vom 10. August 2023, VI R 36/20, Fettabsaugung bei Lipödem als außergewöhnliche Belastung, Bundesfinanzhof,
  5. § 355 AO, Einspruchsfrist, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,

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Stand dieser Angaben: 26. September 2026.