Brustchirurgie

Glossar

Außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG)

Eine außergewöhnliche Belastung ist ein Aufwand, dem sich Steuerpflichtige aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen können und der größer ist als bei den meisten Menschen in vergleichbaren Verhältnissen. Abziehbar ist nur der Teil, der die zumutbare Belastung übersteigt.

Begriff
Außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG)
Stand
22. September 2026

Was dahinter steckt

Bei Krankheitskosten wie einer medizinisch notwendigen Operation ist die Zwangsläufigkeit in der Regel unstrittig, weil eine Krankheit behandelt wird (§ 33 Absatz 1 und 2 EStG). Bei ästhetischen Eingriffen ohne Krankheitswert verneint die Finanzrechtsprechung die Zwangsläufigkeit dagegen regelmäßig, weil sie auf einer freien Willensentscheidung beruhen, wie das Finanzgericht Rheinland-Pfalz am 20. Mai 2014 für eine Bruststraffung entschied (5 K 1753/13).

Von den anerkannten Kosten zieht das Finanzamt die zumutbare Belastung ab, einen Prozentsatz des Gesamtbetrags der Einkünfte zwischen 1 und 7 Prozent, gestaffelt nach Einkommen, Familienstand und Kinderzahl (§ 33 Absatz 3 EStG). Nur der darüber hinausgehende Betrag mindert die Einkommensteuer.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. § 33 EStG, Außergewöhnliche Belastungen, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,

Einsatz von Sprachmodellen

Gliederung und Textentwurf der Seitentexte wie Einleitungen und Kategorietexte entstehen mit Unterstützung eines Sprachmodells. Adress- und Kontaktdaten werden nicht generiert, sondern unverändert aus OpenStreetMap und den Facharztregistern übernommen.

Korrekturweg

Fehler und Löschwünsche nehmen wir über das Kontaktformular entgegen. Wir prüfen die Meldung, korrigieren belegte Fehler und vermerken den neuen Stand auf der betroffenen Seite.

Stand dieser Angaben: 22. September 2026.