Glossar
Außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG)
Eine außergewöhnliche Belastung ist ein Aufwand, dem sich Steuerpflichtige aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen können und der größer ist als bei den meisten Menschen in vergleichbaren Verhältnissen. Abziehbar ist nur der Teil, der die zumutbare Belastung übersteigt.
- Begriff
- Außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG)
- Stand
- 22. September 2026
Was dahinter steckt
Bei Krankheitskosten wie einer medizinisch notwendigen Operation ist die Zwangsläufigkeit in der Regel unstrittig, weil eine Krankheit behandelt wird (§ 33 Absatz 1 und 2 EStG). Bei ästhetischen Eingriffen ohne Krankheitswert verneint die Finanzrechtsprechung die Zwangsläufigkeit dagegen regelmäßig, weil sie auf einer freien Willensentscheidung beruhen, wie das Finanzgericht Rheinland-Pfalz am 20. Mai 2014 für eine Bruststraffung entschied (5 K 1753/13).
Von den anerkannten Kosten zieht das Finanzamt die zumutbare Belastung ab, einen Prozentsatz des Gesamtbetrags der Einkünfte zwischen 1 und 7 Prozent, gestaffelt nach Einkommen, Familienstand und Kinderzahl (§ 33 Absatz 3 EStG). Nur der darüber hinausgehende Betrag mindert die Einkommensteuer.
Quellen und Methodik
Quellen und Lizenzen
- § 33 EStG, Außergewöhnliche Belastungen, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
Einsatz von Sprachmodellen
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Stand dieser Angaben: 22. September 2026.