Glossar
Genehmigungsfiktion (§ 13 Absatz 3a SGB V)
Die Genehmigungsfiktion tritt ein, wenn die Krankenkasse über einen Leistungsantrag nicht innerhalb von drei, mit Gutachten fünf Wochen entscheidet und Sie nicht rechtzeitig über einen triftigen Verzögerungsgrund unterrichtet. Die beantragte Leistung gilt dann als genehmigt.
- Begriff
- Genehmigungsfiktion (§ 13 Absatz 3a SGB V)
- Stand
- 22. September 2026
Was dahinter steckt
Die Frist beginnt mit dem Eingang des Antrags bei der Kasse, § 13 Absatz 3a Satz 1 SGB V. Die Vorschrift gilt für Leistungen der Krankenbehandlung; für Leistungen der medizinischen Rehabilitation gelten stattdessen die eigenen Fristen der §§ 14 bis 18 SGB IX.
Das Bundessozialgericht hat am 26. Mai 2020 seine frühere Rechtsprechung eingeschränkt (B 1 KR 9/18 R): Die Genehmigungsfiktion begründet keinen unmittelbaren Anspruch auf die Leistung selbst, sondern nur das Recht, sich die Leistung auf eigene Kosten zu beschaffen und diese anschließend erstattet zu bekommen, sofern der Antragsteller gutgläubig war.
Siehe auch
Quellen und Methodik
Quellen und Lizenzen
- § 13 SGB V, Kostenerstattung, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
- Urteil vom 26. Mai 2020, B 1 KR 9/18 R, Bundessozialgericht,
Einsatz von Sprachmodellen
Gliederung und Textentwurf der Seitentexte wie Einleitungen und Kategorietexte entstehen mit Unterstützung eines Sprachmodells. Adress- und Kontaktdaten werden nicht generiert, sondern unverändert aus OpenStreetMap und den Facharztregistern übernommen.
Korrekturweg
Fehler und Löschwünsche nehmen wir über das Kontaktformular entgegen. Wir prüfen die Meldung, korrigieren belegte Fehler und vermerken den neuen Stand auf der betroffenen Seite.
Stand dieser Angaben: 22. September 2026.