Brustchirurgie

Glossar

Genehmigungsfiktion (§ 13 Absatz 3a SGB V)

Die Genehmigungsfiktion tritt ein, wenn die Krankenkasse über einen Leistungsantrag nicht innerhalb von drei, mit Gutachten fünf Wochen entscheidet und Sie nicht rechtzeitig über einen triftigen Verzögerungsgrund unterrichtet. Die beantragte Leistung gilt dann als genehmigt.

Begriff
Genehmigungsfiktion (§ 13 Absatz 3a SGB V)
Stand
22. September 2026

Was dahinter steckt

Die Frist beginnt mit dem Eingang des Antrags bei der Kasse, § 13 Absatz 3a Satz 1 SGB V. Die Vorschrift gilt für Leistungen der Krankenbehandlung; für Leistungen der medizinischen Rehabilitation gelten stattdessen die eigenen Fristen der §§ 14 bis 18 SGB IX.

Das Bundessozialgericht hat am 26. Mai 2020 seine frühere Rechtsprechung eingeschränkt (B 1 KR 9/18 R): Die Genehmigungsfiktion begründet keinen unmittelbaren Anspruch auf die Leistung selbst, sondern nur das Recht, sich die Leistung auf eigene Kosten zu beschaffen und diese anschließend erstattet zu bekommen, sofern der Antragsteller gutgläubig war.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. § 13 SGB V, Kostenerstattung, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  2. Urteil vom 26. Mai 2020, B 1 KR 9/18 R, Bundessozialgericht,

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Stand dieser Angaben: 22. September 2026.