Glossar
Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) regelt die Vergütung ärztlicher Leistungen außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung, also für Privatpatientinnen und für rein ästhetische Eingriffe. Nach Paragraf 5 GOÄ wird jede Leistung mit einer Punktzahl bewertet, die mit einem festen Punktwert und einem Steigerungssatz multipliziert die Rechnungssumme ergibt.
- Begriff
- Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
- Stand
- 11. September 2026
Was dahinter steckt
Für die Mammachirurgie führt die Anlage der GOÄ im Abschnitt L die Nummern 2410 bis 2417, von der Operation eines Mammatumors über die Reduktionsplastik der Mamma (Nr. 2414) bis zur Aufbauplastik einschließlich Einbringen einer Mammaprothese (Nr. 2415). Jede Ziffer trägt eine feste Punktzahl.
Der Punktwert liegt nach Paragraf 5 GOÄ bei 5,82873 Cent. Multipliziert mit der jeweiligen Punktzahl und dem gewählten Steigerungssatz ergibt sich der Rechnungsbetrag für die ärztliche Leistung, ohne Material- und weitere Nebenkosten wie Implantat, Narkose oder Klinikaufenthalt.
Quellen und Methodik
Quellen und Lizenzen
- Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), § 5: Bemessung der Gebühren, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de),
- Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), Anlage, Abschnitt L, Nr. 2410 bis 2417, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de),
Einsatz von Sprachmodellen
Gliederung und Textentwurf der Seitentexte wie Einleitungen und Kategorietexte entstehen mit Unterstützung eines Sprachmodells. Adress- und Kontaktdaten werden nicht generiert, sondern unverändert aus OpenStreetMap und den Facharztregistern übernommen.
Korrekturweg
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Stand dieser Angaben: 11. September 2026.