Glossar
Heilmittelwerbegesetz (HWG)
Das Heilmittelwerbegesetz (HWG) begrenzt, wie für medizinische Eingriffe geworben werden darf. Paragraf 11 Absatz 1 Satz 3 verbietet ausdrücklich Werbung für operative plastisch-chirurgische Eingriffe mit vorher-nachher-artigen bildlichen Darstellungen des menschlichen Körpers, um übertriebene Erwartungen an rein ästhetische Verfahren zu verhindern.
- Begriff
- Heilmittelwerbegesetz (HWG)
- Stand
- 11. September 2026
Was dahinter steckt
Für ein Verzeichnis wie dieses bedeutet das konkret: keine Vorher-Nachher-Bilder und keine vergleichbare Beschreibung in Textform, keine Heilversprechen oder Erfolgsgarantien, und eine korrekte, nicht beschönigte Bezeichnung des Facharzttitels der gelisteten Praxen.
Das Gesetz richtet sich in erster Linie an werbende Ärztinnen und Ärzte sowie Kliniken selbst, seine Wertung prägt aber auch, wie ein neutrales Informationsportal über ästhetische Eingriffe sachlich und ohne werbliche Übertreibung berichten sollte.
Siehe auch
Quellen und Methodik
Quellen und Lizenzen
- Heilmittelwerbegesetz, § 11 Absatz 1 Satz 3, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de),
Einsatz von Sprachmodellen
Gliederung und Textentwurf der Seitentexte wie Einleitungen und Kategorietexte entstehen mit Unterstützung eines Sprachmodells. Adress- und Kontaktdaten werden nicht generiert, sondern unverändert aus OpenStreetMap und den Facharztregistern übernommen.
Korrekturweg
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Stand dieser Angaben: 11. September 2026.