Brustchirurgie

Glossar

Heilmittelwerbegesetz (HWG)

Das Heilmittelwerbegesetz (HWG) begrenzt, wie für medizinische Eingriffe geworben werden darf. Paragraf 11 Absatz 1 Satz 3 verbietet ausdrücklich Werbung für operative plastisch-chirurgische Eingriffe mit vorher-nachher-artigen bildlichen Darstellungen des menschlichen Körpers, um übertriebene Erwartungen an rein ästhetische Verfahren zu verhindern.

Begriff
Heilmittelwerbegesetz (HWG)
Stand
11. September 2026

Was dahinter steckt

Für ein Verzeichnis wie dieses bedeutet das konkret: keine Vorher-Nachher-Bilder und keine vergleichbare Beschreibung in Textform, keine Heilversprechen oder Erfolgsgarantien, und eine korrekte, nicht beschönigte Bezeichnung des Facharzttitels der gelisteten Praxen.

Das Gesetz richtet sich in erster Linie an werbende Ärztinnen und Ärzte sowie Kliniken selbst, seine Wertung prägt aber auch, wie ein neutrales Informationsportal über ästhetische Eingriffe sachlich und ohne werbliche Übertreibung berichten sollte.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. Heilmittelwerbegesetz, § 11 Absatz 1 Satz 3, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de),

Einsatz von Sprachmodellen

Gliederung und Textentwurf der Seitentexte wie Einleitungen und Kategorietexte entstehen mit Unterstützung eines Sprachmodells. Adress- und Kontaktdaten werden nicht generiert, sondern unverändert aus OpenStreetMap und den Facharztregistern übernommen.

Korrekturweg

Fehler und Löschwünsche nehmen wir über das Kontaktformular entgegen. Wir prüfen die Meldung, korrigieren belegte Fehler und vermerken den neuen Stand auf der betroffenen Seite.

Stand dieser Angaben: 11. September 2026.