Brustchirurgie

Glossar

Ärztliche Mitteilungspflicht nach § 294a SGB V

Die Mitteilungspflicht nach § 294a SGB V verpflichtet Praxen und Krankenhäuser, der Krankenkasse die erforderlichen Daten zu melden, sobald Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Erkrankung Folge einer medizinisch nicht indizierten ästhetischen Operation, einer Tätowierung oder eines Piercings ist.

Begriff
Ärztliche Mitteilungspflicht nach § 294a SGB V
Stand
22. September 2026

Was dahinter steckt

Rechtsgrundlage ist § 294a Absatz 2 SGB V, der ausdrücklich auf § 52 Absatz 2 SGB V verweist, die Norm zur Kostenbeteiligung bei Selbstverschulden. Die Meldepflicht gilt unabhängig davon, ob dieselbe Praxis, die operiert hat, oder eine andere Einrichtung die Komplikation behandelt, und ist eine gesetzlich vorgesehene, eng begrenzte Ausnahme von der ärztlichen Schweigepflicht.

Von dieser Vorschrift zu unterscheiden ist § 294a Absatz 1 SGB V, der Ärzte bei Anhaltspunkten für einen Arbeitsunfall, eine Berufskrankheit oder einen drittverursachten Gesundheitsschaden zur Meldung verpflichtet. Beide Absätze verfolgen denselben Zweck, der Kasse einen möglichen Regress oder eine Kostenbeteiligung zu ermöglichen, betreffen aber unterschiedliche Ursachen.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. § 294a SGB V, Ärztliche Mitteilungspflichten, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,

Einsatz von Sprachmodellen

Gliederung und Textentwurf der Seitentexte wie Einleitungen und Kategorietexte entstehen mit Unterstützung eines Sprachmodells. Adress- und Kontaktdaten werden nicht generiert, sondern unverändert aus OpenStreetMap und den Facharztregistern übernommen.

Korrekturweg

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Stand dieser Angaben: 22. September 2026.