Glossar
Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie
Die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses legt fest, wann Ärztinnen in der gesetzlichen Krankenversicherung eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigen. Nach ihrem § 3 Absatz 2 liegt keine Arbeitsunfähigkeit vor bei kosmetischen und anderen Operationen ohne krankheitsbedingten Hintergrund und ohne Komplikationen.
- Begriff
- Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie
- Stand
- 21. September 2026
Was dahinter steckt
Die Richtlinie beruht auf § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 SGB V und bindet Ärztinnen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen; die geltende Fassung ist seit dem 21. Februar 2024 in Kraft. Nach einer ästhetischen Brust-OP ohne Komplikationen gibt es danach keine Krankschreibung für die Heilungszeit. Tritt eine Komplikation auf, kann die Ärztin die Arbeitsunfähigkeit bescheinigen.
Ob der Arbeitgeber dann Lohn zahlt, regelt § 3 Absatz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz: Er zahlt nur bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit. Das Krankengeld muss die Krankenkasse nach § 52 Absatz 2 SGB V ganz oder teilweise versagen oder zurückfordern, wenn die Krankheit Folge einer medizinisch nicht indizierten ästhetischen Operation ist.
Quellen und Methodik
Quellen und Lizenzen
- Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie, § 3 Ausnahmetatbestände, zuletzt geändert am 7. Dezember 2023, in Kraft seit 21. Februar 2024, Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA),
- § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz, Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
- § 52 SGB V, Leistungsbeschränkung bei Selbstverschulden, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
Einsatz von Sprachmodellen
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Stand dieser Angaben: 21. September 2026.