Brustchirurgie

Glossar

Ausfallhonorar

Ein Ausfallhonorar ist die Vergütung, die eine Praxis für einen fest vereinbarten Termin verlangt, den eine Patientin ohne rechtzeitige Absage nicht wahrnimmt. Rechtsgrundlage ist § 615 BGB, der nach dem Bundesgerichtshof (12. Mai 2022, III ZR 78/21) auch für Behandlungsverträge gilt.

Begriff
Ausfallhonorar
Stand
21. September 2026

Was dahinter steckt

Ein Ausfallhonorar setzt voraus, dass die Patientin mit der Annahme der Behandlung in Verzug gerät, also einen verbindlich vereinbarten Termin nicht wahrnimmt, während der Behandlungsvertrag fortbesteht. Die Praxis muss sich anrechnen lassen, was sie erspart oder durch die Behandlung anderer Patientinnen verdient (§ 615 Satz 2 BGB). Wird ein Termin einvernehmlich verschoben, entsteht nach dem Oberlandesgericht Stuttgart (17. April 2007, 1 U 154/06) kein Ausfallhonorar.

Kündigt die Patientin den Behandlungsvertrag nach § 627 BGB, weil sie die Behandlung nicht mehr will, kann danach kein Annahmeverzug und damit kein Ausfallhonorar mehr entstehen; sie schuldet nur die Vergütung für schon erbrachte Leistungen (§ 628 BGB). Pauschalen in Vertragsbedingungen dürfen den typischen Schaden nicht übersteigen und müssen den Nachweis eines geringeren Schadens zulassen (§ 309 Nummer 5 BGB). Das Amtsgericht München hat 2016 eine Stornostaffel einer Schönheitsklinik mit bis zu 100 Prozent für unwirksam gehalten (213 C 27099/15).

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. § 615 BGB, Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  2. BGH, Urteil vom 12. Mai 2022, III ZR 78/21 (Volltext), Institut für Medizinrecht der Universität zu Köln,
  3. Amtsgericht München, Urteil vom 28. Januar 2016, 213 C 27099/15 (Pressemitteilung 34/2016), Bayerisches Staatsministerium der Justiz, Amtsgericht München,

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Stand dieser Angaben: 21. September 2026.