Brustchirurgie

Glossar

Behandlungsfehler

Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn eine Ärztin von dem fachlichen Standard abweicht, der zum Zeitpunkt der Behandlung allgemein anerkannt ist (§ 630a Absatz 2 BGB). Eine Komplikation, die auch bei sorgfältiger Behandlung eintreten kann, ist für sich genommen kein Behandlungsfehler.

Begriff
Behandlungsfehler
Stand
21. September 2026

Was dahinter steckt

Für einen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld müssen drei Dinge zusammenkommen: ein Fehler, ein Gesundheitsschaden und der Nachweis, dass der Fehler den Schaden verursacht hat. § 630h BGB erleichtert diesen Beweis in bestimmten Fällen, etwa bei einem groben Behandlungsfehler, bei Lücken in der Dokumentation oder bei einem voll beherrschbaren Risiko. Den Nachweis, dass richtig aufgeklärt wurde, muss immer die Praxis führen. Ein Aufklärungsfehler ist eine eigene Haftungsgrundlage: Ohne wirksame Aufklärung fehlt die Einwilligung, auch wenn fehlerfrei operiert wurde.

Ob ein Fehler vorliegt, klären Gutachten. Der Medizinische Dienst erstellte 2025 im Auftrag der Krankenkassen 11.735 Gutachten zu vermuteten Behandlungsfehlern und bestätigte in 3.503 Fällen einen Fehler; die Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen der Ärztekammern bejahten 2025 in 1.145 von 3.946 Sachentscheidungen einen Behandlungsfehler. Ansprüche verjähren in drei Jahren ab dem Ende des Jahres, in dem die Patientin von Fehler und Schaden erfährt (§§ 195, 199 BGB).

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. § 630h BGB, Beweislast bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  2. Behandlungsfehler-Begutachtung der Gemeinschaft der Medizinischen Dienste, Jahresstatistik 2025, Medizinischer Dienst Bund,

Einsatz von Sprachmodellen

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Korrekturweg

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Stand dieser Angaben: 21. September 2026.