Glossar
Einwilligungsfähigkeit
Einwilligungsfähig ist, wer Art, Bedeutung, Tragweite und Risiken einer medizinischen Maßnahme erfassen und seinen Willen danach ausrichten kann. Eine feste Altersgrenze gibt es dafür nicht; Volljährige gelten grundsätzlich als einwilligungsfähig, bei Minderjährigen kommt es auf den Einzelfall an.
- Begriff
- Einwilligungsfähigkeit
- Stand
- 21. September 2026
Was dahinter steckt
Die Einwilligung in eine Operation ist kein Vertrag, deshalb kommt es nicht auf die Geschäftsfähigkeit an, sondern auf die natürliche Einsichts- und Steuerungsfähigkeit. So beschreibt es die Begründung zum Patientenrechtegesetz (Bundestagsdrucksache 17/10488). Ist eine Patientin nicht einwilligungsfähig, muss die Ärztin die Einwilligung eines Berechtigten einholen, bei Minderjährigen in der Regel beider sorgeberechtigten Eltern (§ 630d Absatz 1 Satz 2 BGB, § 1629 BGB).
Bei einem nur relativ indizierten Eingriff mit möglichen erheblichen Folgen für die Lebensgestaltung kann einer urteilsfähigen Minderjährigen nach dem Bundesgerichtshof (10. Oktober 2006, VI ZR 74/05) ein Vetorecht gegen die Einwilligung der Eltern zustehen. Sie muss deshalb ihrem Verständnis entsprechend mit aufgeklärt werden (§ 630e Absatz 5 BGB). Österreich hat die Frage für ästhetische Operationen gesetzlich geregelt: unter 16 Jahren sind sie unzulässig (§ 7 ÄsthOpG).
Quellen und Methodik
Quellen und Lizenzen
- § 630d BGB, Einwilligung, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
- Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten, Drucksache 17/10488, Begründung zu § 630d BGB, Deutscher Bundestag,
- BGH, Urteil vom 10. Oktober 2006, VI ZR 74/05: Vetorecht des minderjährigen Patienten, dejure.org, Rechtsprechungsnachweis,
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Stand dieser Angaben: 21. September 2026.