Glossar
Honorarvereinbarung nach § 2 GOÄ
Eine Honorarvereinbarung ist eine schriftliche, vor der Behandlung geschlossene Abrede, die den Steigerungssatz einer Rechnung nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) über den regulären Gebührenrahmen hinaus anhebt. Ohne sie darf keine Rechnung mehr als den jeweiligen Höchstsatz ihres Abschnitts ausweisen.
- Begriff
- Honorarvereinbarung nach § 2 GOÄ
- Stand
- 22. September 2026
Was dahinter steckt
Damit eine Honorarvereinbarung wirksam ist, muss sie schriftlich vor Beginn der Behandlung geschlossen sein, Nummer und Bezeichnung der Leistung, den vereinbarten Steigerungssatz und den Betrag nennen sowie den Hinweis enthalten, dass eine Erstattung durch Krankenkasse, private Versicherung oder Beihilfe möglicherweise nicht vollständig gesichert ist (§ 2 Absatz 1 und 2 GOÄ). Die Praxis muss dem Patienten eine Kopie aushändigen. Fehlt eine dieser Angaben, ist die Vereinbarung unwirksam, und der übersteigende Teil der Rechnung ist nicht geschuldet.
Für Leistungen der Abschnitte A, E, M und O des Gebührenverzeichnisses, etwa Labor- oder bildgebende Untersuchungen, ist eine Honorarvereinbarung ganz ausgeschlossen (§ 2 Absatz 3 GOÄ). Auch bei einer Notfall- oder Schmerzbehandlung ist sie unzulässig, dort gilt immer der reguläre Gebührenrahmen.
Quellen und Methodik
Quellen und Lizenzen
- § 2 GOÄ, Abweichende Vereinbarung, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
Einsatz von Sprachmodellen
Gliederung und Textentwurf der Seitentexte wie Einleitungen und Kategorietexte entstehen mit Unterstützung eines Sprachmodells. Adress- und Kontaktdaten werden nicht generiert, sondern unverändert aus OpenStreetMap und den Facharztregistern übernommen.
Korrekturweg
Fehler und Löschwünsche nehmen wir über das Kontaktformular entgegen. Wir prüfen die Meldung, korrigieren belegte Fehler und vermerken den neuen Stand auf der betroffenen Seite.
Stand dieser Angaben: 22. September 2026.